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Gemäß den Bestimmungen des Gesetzes vom 1. Juli 1901 und des Gesetzes vom 9. Dezember 1905 wird eine kirchliche Gemeinde gebildet zum Zweck des Unterhalts und der Förderung deutschen evangelischen Gottesdienstes und Gemeindelebens in Frankreich.
Die Gemeinde nennt sich: Deutsche evangelische Kirche in Frankreich. Sie ist Eigentümerin der Christuskirche, 25, rue Blanche, Paris 9ème (Gesetz 84/3 vom 3.1.1984, J.O. vom 4.1.1984, Seite 147 f).
Die Gemeinde hat den Auftrag, die Feier des evangelischen Gottesdienstes in deutscher Sprache zu sichern, im ganzen und einzelnen für den Unterhalt des kirchlichen Lebens und der damit verbundenen kirchlichen Veranstaltungen aufzukommen, das geistliche Leben zu stärken und die Mitarbeit der Gemeindemitglieder zu wecken.
Die Gemeinde hält sich von jeder parteipolitischen Tätigkeit und Erörterung parteipolitischer Fragen fern.
Sie ist mit der Evangelischen Kirche in Deutschland durch einen Vertrag verbunden.
Die Gemeinde besteht auf unbestimmte Zeit. Das Rechnungsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
Mitglied der Gemeinde kann jeder Getaufte werden, der sich zum evangelischen Glauben auf der Grundlage der altkirchlichen Bekenntnisse und der in den Gliedkirchen der Evangelischen Kirche in Deutschland geltenden Bekenntnisse der Reformation bekennt.
Mit seiner Beitrittserklärung erkennt das Gemeindemitglied die Gemeindeordnung an und verpflichtet sich, mit einem angemessenen Jahresbeitrag der Gemeinde zu helfen, ihre Aufgaben zu erfüllen. Richtsätze legt die Gemeindeversammlung auf Vorschlag des Kirchenvorstandes fest.
In Ausnahmefällen kann de Kirchenvorstand von der Beitragszahlung befreien.
Jedes Mitglied der Gemeinde kann jederzeit durch eine Erklärung gegenüber dem Kirchenvorstand das Verhältnis zur Gemeinde lösen.
Die Einnahmen der Gemeinde setzen sich zusammen:
Das Vermögen der Gemeinde ist für sich allein für die übernommenen Verpflichtungen haftbar; die Gemeindeglieder oder Mitglieder des Kirchenvorstandes können persönlich dafür nicht haftbar gemacht werden.
Die Gemeindeversammlung umfasst alle stimmberechtigten Mitglieder der Gemeinde.
Stimmberechtigt ist jedes Mitglied der Gemeinde, das das 18. Lebensjahr vollendet und für das der Jahresbeitrag entrichtet wurde, oder das nach Artikel 4 Absatz 3, hiervon befreit ist.
Die Gemeindeversammlung
Die Gemeindeversammlung tritt einmal jährlich zusammen. Sie wird auf Veranlassung des Kirchenvorstandes innerhalb von drei Monaten nach Abschluss des Rechnungsjahres einberufen. Die Einberufung erfolgt schriftlich sowie durch Abkündigung von der Kanzel und durch Anschlag, mindestens 14 Tage vorher, unter Bekanntgabe der vorgeschlagenen Tagesordnung.
Eine Gemeindeversammlung kann auch auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Viertel der Mitglieder einberufen werden. Der Antrag muss einen Vorschlag zur Tagesordnung enthalten, der den Verhandlungsgegenstand bezeichnet.
Die Gemeindeversammlung ist bei ordnungsgemäßer Einberufung beschlussfähig. Sie wird vom Vorsitzenden des Kirchenvorstandes geleitet. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden gefasst. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Für Satzungsänderungen ist eine ¾-Mehrheit erforderlich. Ausnahmen regelt Artikel 25.
Pfarrer sowie Kirchenvorstand werden in geheimer Wahl gewählt. Gewählt ist, wer die absolute Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Wenn bei dem ersten Wahlgang die nötige Stimmenmehrheit nicht erreicht wird, findet unmittelbar anschließend eine zweite Wahl statt. In diesem Fall genügt die einfache Mehrheit.
Das Protokoll wird vom Schriftführer des Kirchenvorstandes angefertigt, von dem Vorsitzenden und dem stellvertretenden Vorsitzenden unterzeichnet und der Gemeinde zugestellt.
Die Gemeindeversammlung bestimmt bei jeder ordentlichen Tagung einen Rechnungsprüfer, der der nächsten ordentlichen Gemeindeversammlung einen schriftlichen Prüfungsbericht über das dann abgeschlossene Rechnungsjahr vorlegt.
Der Kirchenvorstand setzt sich aus mindestens 6, höchstens 12 Mitgliedern zusammen, zu denen der oder die Pfarrer gehören. Über die Anzahl der Kirchenvorstandsmitglieder entscheidet die Gemeindeversammlung.
Die Mitglieder des Kirchenvorstandes werden auf vier Jahre gewählt. In abständen von zwei Jahren wird mindestens die Hälfte der Mitglieder des Kirchenvorstandes neu gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Zur Einführung des Wahlmodus nach Abs. 1 beschließt die Gemeinde eine Übergangsregelung.
Jedes Gemeindemitglied kann in den Kirchenvorstand gewählt werden, wenn es mindestens 3 Monate der Gemeinde angehört und das 21. Lebensjahr vollendet hat.
Wahlvorschläge für den Kirchenvorstand können vom Kirchenvorstand oder von mindestens 10 wahlberechtigten Gemeindegliedern der Gemeindeversammlung unterbreitet werden.
Der Kirchenvorstand bildet aus seiner Mitte einen geschäftsführenden Ausschuss, bestehend aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Den stellvertretenden Vorsitz nimmt von Amtswegen ein Pfarrer der Gemeinde wahr.
Der Kirchenvorstand tagt nach Bedarf, jedoch mindestens einmal im Vierteljahr.
Zu den Sitzungen wird durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden eingeladen. Die Einladung erfolgt auf Initiative des Vorsitzenden oder mindestens dreier Mitglieder des Kirchenvorstandes.
Die Beschlüsse des Kirchenvorstandes haben nur dann Gültigkeit, wenn mindestens die Hälfte zuzüglich eines seiner Mitglieder abstimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden oder wenn er verhindert ist, des stellvertretenden Vorsitzenden, den Ausschalg.
Die Gemeinde wird durch den Kirchenvorstand geleitet. Der Kirchenvorstand mietet und verwaltet die für die Gemeinde nötigen Gebäude und Liegenschaften. Er bestimmt die Entlohnung von Organist, Kirchendiener und weiteren Mitarbeitern in der Gemeinde und ist überhaupt mit allem beauftragt, was die Gemeindeverwaltung und die Verwendung der Einnahmen betrifft.
Der Vorsitzende, oder wenn er verhindert ist, der Schatzmeister oder der Schriftführer, vertritt die Gemeinde vor Gericht und unterzeichnet in besonderem Auftrag des Kirchenvorstandes alle notariellen und anderen Amtsstücke gültig mit seiner Unterschrift.
Die Gemeinde kann einen Pfarrer oder mehrere Pfarrer haben.
Die Pfarrer müssen
Die Wahl erfolgt durch die Gemeindeversammlung gemäß Art. 9 und 12, auf Vorschlag des Kirchenvorstandes im Einvernehmen mit dem Kirchenamt der EKD.
Über Berufung in ein Pfarramt ist zwischen Gemeinde und Pfarrer eine Vereinbahrung nach den jeweils gültigen Ausführungsbestimmungen zum Auslandsgesetz der EKD zu schließen.
Über die Anschaffung und Veräußerung von unbeweglichen Vermögensgegenständen kann die Gemeindeversammlung nur beschließen, wenn
Die Gemeinde kann aufgelöst werden, wenn ein selbständiges Gemeindeleben nicht mehr gewährleistet ist.
Fassung vom 3.3.1985
Zustimmung des Kirchenamtes der EKD
vom 31.1.1985 (KA 1542/85)